Weitere Verordnung für Medizintechnikhersteller

Die neue Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (oder IOP Governance-Verordnung, kurz GIGV) soll am 01.Oktober 2021 in Kraft treten.
Was bedeutet Intraoperabilität im Gesundheitswesen? Laut MDR -Verordnung versteht man unter Interoperabilität die Fähigkeit von zwei oder mehr Geräten, einschließlich Software, vom gleichen oder von unterschiedlichen Herstellern Informationen auszutauschen und die ausgetauschte Information für die korrekte Ausführung einer spezifizierten Funktion zu nutzen, ohne den Inhalt der Daten zu verändern oder/und untereinander zu kommunizieren oder/und wie spezifiziert zusammen zu arbeiten.

Die enorme Zahl an Standards soll durch diese Verordnung eingedämmt werden. Die dann zur Verfügung stehenden Interoperabilitätsstandards sollen auch tatsächlich genutzt werden. Eine eigens eingerichtete Koordinierungsstelle soll dann mit Expertengremien, IOP_Expertenkreisen und Arbeitsgruppen herauszufinden, welche Interoperabilitätsstandards erforderlich sind, Priorisierung der Bedarfe vornehmen, Anforderungen an neue Interoperabilitätsstandards zu spezifizieren, Empfehlungen zu Standards herausgeben und auf einer Wissensplattform öffentlich zugänglich machen.

Von dieser Verordnung betroffen sind die Hersteller medizinischer Informationssysteme, DiGA-Hersteller und bestimmte Medizinproduktehersteller die Datenschnittstellen ihrer Produkte konform mit den festgelegten IOP-Standards gestalten müssen. Betroffen sind davon somit etwa Hersteller von Klinikinformationssystemen (KIS), Patientendatenmanagementsystemen (PDMS), Praxisinformationssystemen (PIS) und Radiologieinformationssystemen (RIS).

Es bleibt abzuwarten welchen Einfluss diese neue Verordnung auf Hersteller von Medizinprodukten (z. B. DiGA) und medizinischen Informationssystemen hat, z. B. durch neue bürokratische und zusätzliche Aufwände für Entwicklung und Regulatorik.

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Ein Jahr DiGA-Verzeichnis – was hat sich getan?

Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) blickt nun auf ein Jahr DiGA-Verzeichnis zurück. In der Pressemitteilung spricht Prof. Broich (Präsident des BfArM) von einem wichtigen Meilenstein in der sicheren digitalen Versorgung von Patienten in Deutschland. Mit Hilfe des DiGA-Verzeichnisses werden neue Therapieoptionen dynamisch vorangebracht und die Potenziale der Digitalisierung genutzt. In diesem Verzeichnis aufgeführte digitale Gesundheitsanwendungen können von Ärzten und Psychotherapeuten verordnet und von Krankenkassen erstattet werden.

Wie viele Anwendungen sind aktuell im Verzeichnis?

Unter Nutzung des Fast-Track-Verfahrens wurden inzwischen 84 Anträge auf Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis gestellt, davon 60 zur vorläufigen und 24 zur dauerhaften Aufnahme. Bisher wurden 19 Anwendungen im Verzeichnis gelistet, 38 Anträge wurden von den jeweiligen Herstellern zurückgezogen und 4 vom BfArM negativ beschieden. Aktuell befinden sich 23 Anträge in der Prüfung.

Unser Vereinsmitglied HASOMED befindet sich mitten in den Vorbereitungen für den Antrag. Auch celloon mit der zur celloon-Gruppe gehörenden AID MEDWARE beschäftigt sich ausführlich mit dem Thema.


Welche Kriterien müssen erfüllt werden?

Natürlich sollte mit der Anwendung in erster Linie ein positiver Versorgungseffekt erzielt werden. Also eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Überlebensdauer oder eine Verbesserung der Lebensqualität. Krankenkassen möchten schließlich nur für Maßnahmen bezahlen, die den Patienten einen Mehrwert bieten. Zudem müssen definierte Anforderungen an die Sicherheit und Funktionstauglichkeit der Anwendungen erfüllt werden. Ebenso prüft das BfArM den Datenschutz, die Informationssicherheit, sowie die Qualität im Allgemeinen.

DiGA Verzeichnis nimmt Form an

Immer mehr Applikationen finden ihren Weg ins DiGA-Verzeichnis.